1. Was ist eine Beleidigung? (Türkisches Strafgesetzbuch Art. 125)
Nach dem türkischen Recht umfasst die Straftat der Beleidigung Äußerungen oder Handlungen, die geeignet sind, die Ehre, Würde und den Ruf einer Person zu verletzen. Der Gesetzgeber definiert diese Straftat in zwei grundlegenden Formen:
Zuschreibung einer konkreten Handlung oder Tatsache: Das Unterstellen einer nicht bewiesenen konkreten Tat, wie etwa „Du hast gestohlen“ oder „Du hast Bestechungsgelder angenommen“.
Beschimpfung / Schmähung: Die Verwendung abstrakter, beleidigender oder herabwürdigender Ausdrücke, die auf die Verletzung der persönlichen Würde abzielen, wie etwa „Idiot“, „ehrlos“ oder „charakterlos“.
Wichtige Abgrenzung: Bloße „unhöfliche oder grobe Anrede“ (z. B. taktlose Äußerungen) kann nach der Rechtsprechung des Kassationshofs nicht als Beleidigung gelten. Die Grenze ist jedoch sehr fein, und jeder Einzelfall ist gesondert zu bewerten.
In bestimmten Fällen fällt die Strafe schwerer aus als bei der einfachen Begehungsform (StGB Art. 125/3–4):
Gegen einen Amtsträger: Wenn die Beleidigung wegen der Ausübung des öffentlichen Amtes erfolgt (z. B. Beleidigung eines Polizeibeamten, Arztes oder Richters während der Dienstausübung).
Gegen religiöse Werte: Beleidigung der heiligen Werte der Religion, der eine Person angehört.
Öffentlichkeit (Soziale Medien): Wird die Beleidigung in einer Weise begangen, dass sie von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann (Twitter, Instagram, öffentlicher Raum usw.), erhöht sich die Strafe um ein Sechstel.
3. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (Strafprozessordnung)
Die Antwort auf die häufig gestellte Frage „Wie läuft das Verfahren ab?“ lautet wie folgt:
Erfordernis eines Strafantrags (StGB Art. 131): Die einfache Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Das Opfer muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellen. Wird der Antrag zurückgenommen, wird das Verfahren eingestellt.
Ausnahme: Bei Beleidigungen eines Amtsträgers aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit ist kein Strafantrag erforderlich; die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen.
Mediation (StPO Art. 253): Die Beleidigung (mit Ausnahme der Beleidigung eines Amtsträgers) unterliegt der Mediation. Vor Erhebung der öffentlichen Klage wird die Akte einem Mediator übergeben. Kommt es zu einer Einigung (Entschuldigung, Spende oder Geldzahlung), wird keine Klage erhoben und die Angelegenheit ist erledigt. Scheitert die Einigung, wird das Strafverfahren fortgesetzt.
4. Welche Strafe droht? Muss man ins Gefängnis?
Die größte Sorge der Betroffenen ist eine Freiheitsstrafe. Das System des türkischen Strafrechts sieht Folgendes vor:
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: Bei einfacher Beleidigung kann der Richter eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängen.
Strafe bei qualifizierten Fällen: Bei Beleidigung eines Amtsträgers darf die Untergrenze der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegen.
Aufschub der Urteilsverkündung (HAGB): Hat der Angeklagte keine Vorverurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat und liegt die Strafe unter zwei Jahren, wird häufig ein HAGB-Beschluss erlassen. Dies bedeutet: „Wenn innerhalb von fünf Jahren keine neue Straftat begangen wird, gilt die Strafe als nicht existent.“ In der Praxis erfolgt keine Inhaftierung.
Vollstreckungsrecht: Selbst bei Verhängung einer Freiheitsstrafe ist aufgrund der geringen Strafhöhe (Bewährung, Strafaussetzung usw.) der Vollzug in einer geschlossenen Haftanstalt in der Regel nicht zu erwarten (ausgenommen Wiederholungstäter).
5. Der „finanzielle“ Aspekt: Schmerzensgeld (immaterieller Schadenersatz)
Unabhängig vom Strafverfahren kann die beleidigte Person vor den Zivilgerichten eine Klage auf immateriellen Schadenersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte erheben (Türkisches Obligationenrecht Art. 58).
Diese Klage ist vom Strafverfahren unabhängig.
Eine im Strafverfahren ergangene Verurteilung kann im Zivilverfahren als Beweismittel dienen und erleichtert den Prozesserfolg.
Die Höhe des Schadenersatzes wird vom Richter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, der Schwere der Beleidigung und des Öffentlichkeitsgrades festgesetzt.