QUALIFIZIERTER BETRUG GEMÄSS ARTIKEL 158/1-f DES TÜRKISCHEN STRAFGESETZBUCHES

Betrug durch Nutzung von Informationssystemen als Tatmittel

Der Betrug gehört zu den klassischen Straftatbeständen, die dem Schutz des Vermögens und der wirtschaftlichen Sicherheit dienen. Im Zuge technologischer Entwicklungen hat sich sein Anwendungsbereich jedoch stetig verändert und erweitert. Insbesondere die zunehmende Bedeutung von Informationssystemen im täglichen Leben hat zu einer Diversifizierung der Tatbegehungsformen geführt, wobei digitale Umgebungen weitgehend an die Stelle der klassischen persönlichen Täuschung getreten sind.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die durch Informationstechnologien erleichterte Tatbegehung und das erhöhte Opfergefährdungspotential berücksichtigt und in Artikel 158 des Türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) qualifizierte Betrugstatbestände geregelt. Artikel 158/1-f stellt hierbei eine spezielle Regelung dar, die Betrugshandlungen, die unter Nutzung von Informationssystemen als Tatmittel begangen werden, einer verschärften Sanktion unterwirft.

1) ALLGEMEINER RAHMEN DES BETRUGSTATBESTANDES (Art. 157 TStGB)

Nach Artikel 157 TStGB liegt Betrug vor, wenn folgende Elemente gemeinsam erfüllt sind:
  • Täuschende Handlungen,
  • Täuschung einer Person,
  • Vermögensschaden des Opfers oder eines Dritten infolge der Täuschung,
  • Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils zugunsten des Täters oder eines Dritten.
Obwohl das primär geschützte Rechtsgut das Vermögen ist, erkennt sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes an, dass auch das gesellschaftliche Vertrauen in Ehrlichkeit und Redlichkeit geschützt wird. Betrug stellt somit nicht nur eine Individualrechtsverletzung, sondern auch eine Gefährdung der sozialen Ordnung dar.

2) QUALIFIZIERTER BETRUG UND SYSTEMATIK DES ART. 158 TStGB

Artikel 158 TStGB regelt qualifizierte Betrugsformen, die eine höhere Strafandrohung nach sich ziehen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
  • die vom Täter verwendete Methode,
  • die Situation des Opfers,
  • das Tatmittel oder die Tatbegehungsumgebung.
In diesem Zusammenhang qualifiziert Artikel 158/1-f den Betrug, der unter Verwendung von Informationssystemen begangen wird, als besonders schweren Fall.

3) INHALT UND ZWECK DES ARTIKELS 158/1-f

a. Inhalt der Vorschrift

Nach Artikel 158/1-f TStGB gilt Betrug als qualifiziert, wenn er unter Verwendung von Informationssystemen, Banken oder Kreditinstituten als Tatmittel begangen wird. Obwohl Informationssysteme gemeinsam mit Banken und Kreditinstituten geregelt sind, stellt ihre Nutzung als Tatmittel einen eigenständigen Qualifikationsgrund dar.

b. Regelungszweck

Ziel der Vorschrift ist:
  • der Schutz des öffentlichen Vertrauens in Informationssysteme,
  • die Abschreckung von Betrugstaten im digitalen Raum,
  • die Berücksichtigung der erhöhten Gefährlichkeit aufgrund der erleichterten und beschleunigten Tatbegehung.
Informationssysteme verstärken die Wirkung des Betruges, da sie keinen physischen Kontakt zwischen Täter und Opfer erfordern und eine breite Streuung ermöglichen.

4) Begriff des Informationssystems

Ein Informationssystem ist ein technisches Gesamtsystem zur automatischen Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Informationen. Hierunter fallen insbesondere:
  • das Internet und Internetseiten,
  • soziale Medienplattformen,
  • E-Mail-Systeme,
  • mobile Anwendungen,
  • Online-Handels- und Zahlungssysteme.
Für die Anwendung des Artikels 158/1-f ist nicht erforderlich, dass das Informationssystem selbst Tatobjekt ist; ausreichend ist dessen Verwendung als Tatmittel. Ein Sicherheitsverstoß oder Hacking ist nicht notwendig.

5) Tatbestandsmerkmale

a. Täter und Opfer

Täter kann jedermann sein. Opfer ist jede natürliche oder juristische Person, die durch über Informationssysteme begangene Täuschungshandlungen getäuscht wird. In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Opfer durch eine einzige Handlung geschädigt werden.

b. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand besteht in der Vornahme täuschender Handlungen unter Nutzung von Informationssystemen, etwa:
  • Errichtung gefälschter Online-Shops,
  • Auftreten als vermeintlicher Amtsträger oder Unternehmensvertreter in sozialen Medien,
  • Bewerbung nicht existierender Investitionen oder Dienstleistungen über das Internet,
  • Täuschende Erklärungen per E-Mail oder Kurznachrichten.

c. Subjektiver Tatbestand

Der Betrug kann ausschließlich vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss mit dem Willen handeln, durch Nutzung von Informationssystemen zu täuschen und einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen. Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

6) Versuch, Beteiligung und Konkurrenz

Der Versuch des Betruges ist möglich. Beginnt der Täter mit täuschenden Handlungen, scheitert jedoch an der Täuschung oder Vorteilserlangung, finden die Vorschriften über den Versuch Anwendung. Teilnahmeformen wie Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe sind ebenfalls möglich. Werden durch eine Handlung mehrere Opfer geschädigt, können Vorschriften über fortgesetzte Tat zur Anwendung kommen.

7) Sanktionen und Verfahrensrecht

Für den qualifizierten Betrug nach Artikel 158/1-f sind vorgesehen:
  • Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren,
  • Geldstrafe von bis zu 5.000 Tagessätzen.
Die Tat wird von Amts wegen verfolgt und ist nicht an einen Strafantrag gebunden. Zuständig ist das Schwurgericht (Ağır Ceza Mahkemesi). Zudem können Einziehung der erlangten Vorteile und Schadensersatz angeordnet werden.

SCHLUSSFOLGERUNG

Artikel 158/1-f TStGB stellt eine wesentliche strafrechtliche Regelung dar, die auf neue Betrugsformen in einer digitalisierten Gesellschaft reagiert. Betrug durch Nutzung von Informationssystemen beeinträchtigt nicht nur individuelles Vermögen, sondern auch das gesellschaftliche Vertrauen und die digitale Wirtschaftsordnung. Daher behält die Vorschrift sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht ihre Aktualität und Bedeutung.
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