Gründung Und Überwachung Von Versicherungsgeselschaften

GRÜNDUNG UND ÜBERWACHUNG VON VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN

Bevor wir die Gründung von Versicherungsgesellschaften untersuchen, ist es sinnvoll, kurz zu definieren, was eine Versicherung ist. Versicherungspolicen ermöglichen es Einzelpersonen und Institutionen, ihre Vermögenswerte abzusichern und erlittene Schäden zu kompensieren. In diesem Zusammenhang zahlen Personen mit gemeinsamen Risiken (unerwartete Ereignisse, Gefahren oder Schäden) Prämien, die proportional zum versicherten Wert sind, und bilden so einen gemeinsamen Fonds. Wenn das Risiko eintritt, hat die betroffene Person das Recht, eine Entschädigung aus diesem Fonds zu verlangen.
Dadurch werden Risiken, die erhebliche wirtschaftliche Folgen haben könnten, ohne Belastung der Gesellschaft abgedeckt. Wie bereits erwähnt, muss die zu zahlende Prämie proportional zum Risiko sein, um eine angemessene Entschädigung zu gewährleisten. Je höher das Risiko oder die Gefahr, desto höher muss die Prämie sein.

Gründung von Versicherungsgesellschaften und diesbezügliche Einschränkungen

Die Gründung von Versicherungsgesellschaften ist weltweit gesetzlich geregelt. Verschiedene Länder wenden unterschiedliche Aufsichtssysteme an. In unserem Land wird das Aufsichtssystem angewendet, bei dem der Staat die größte Kontrolle ausübt. In diesem Rahmen legt der Staat Beschränkungen für Unternehmen, Tätigkeitsbereiche und Branchen fest, bestimmt die allgemeinen Rahmenbedingungen von Versicherungsverträgen und unterwirft Unternehmen verschiedenen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren. Darüber hinaus überwacht der Staat Versicherungsgesellschaften durch verschiedene Kontrollmechanismen auch bei der Beendigung ihrer Tätigkeiten.

1. Einschränkung der Gesellschaftsform

Gemäß Artikel 3, Absatz 1 des Versicherungsgesetzes Nr. 5684:
"Versicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften, die in der Türkei tätig sein möchten, müssen als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft gegründet werden."
Daraus folgt, dass Versicherungsgesellschaften sowohl nach dem türkischen Handelsgesetzbuch als auch nach dem Versicherungsgesetz organisiert sein müssen, um als Aktiengesellschaft tätig zu sein. Der Hauptgrund für die Verpflichtung zur Aktiengesellschaft liegt zweifellos in der Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass Aktiengesellschaften über ausreichendes Kapital für den Versicherungsbetrieb verfügen. Allerdings reicht die gesetzeskonforme Organisation von Versicherungsgesellschaften nicht aus; sie müssen zusätzlich eine Gründungsgenehmigung des Handelsministeriums gemäß der Verordnung über die Erhöhung der Mindestkapitalbeträge von Aktien- und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Bestimmung der genehmigungspflichtigen Aktiengesellschaften einholen.
Versicherungsgesellschaften, die als Genossenschaften gegründet werden, bilden hingegen einen Fonds durch die Mitgliedsbeiträge von mindestens 200 Mitgliedern. Laut Artikel 1402 des türkischen Handelsgesetzbuchs wird diese Form der Versicherung als gegenseitige Versicherung bezeichnet. Solche Genossenschaften dürfen keine Versicherungsverträge mit Nichtmitgliedern abschließen und dürfen ihren Geschäftsführern keine besonderen Privilegien gewähren. Falls Genossenschaften dennoch Versicherungsverträge mit Nichtmitgliedern abschließen möchten, müssen sie eine Genehmigung von der SEDD (der mit dem Präsidialerlass Nr. 47 betrauten Behörde) einholen und ihr Kapital auf den von der Institution festgelegten Betrag erhöhen. Darüber hinaus unterliegen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften verschiedenen Anforderungen hinsichtlich ihrer Organisation und Gründer.

Voraussetzungen für die Gründer von als Aktiengesellschaften gegründeten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften:

  1. Sie dürfen nicht insolvent sein oder einen Vergleich angemeldet haben.
  2. Sie müssen über die finanzielle Stabilität und den Ruf verfügen, die erforderlich sind, um Gründer oder Gesellschafter einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft zu sein.
  3. Sie dürfen keine Stimmrechte oder Anteile an Finanzinstituten besitzen, die liquidiert wurden oder den Bestimmungen des Artikels 20, Absätze 2 und 3, unterliegen.
  4. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Untreue, Bestechung, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Vertrauensbruch, betrügerischen Konkurs, Amtsmissbrauch, Schmuggel, Manipulation öffentlicher Ausschreibungen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Verrat von Staatsgeheimnissen oder Steuerhinterziehung.
  5. Falls es sich um eine juristische Person handelt, müssen deren Geschäftsführer und Aufsichtspersonen die gleichen Anforderungen erfüllen wie natürliche Gründer, mit Ausnahme der finanziellen Stärke.
Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 5 des Versicherungsgesetzes auch Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Mitglieder, Wirtschaftsprüfer und Mehrheitsaktionäre die gleichen Anforderungen wie die Gründer erfüllen. Zusätzlich gelten für bestimmte Positionen spezifische Qualifikationsanforderungen, die in demselben Artikel aufgeführt sind.

2. Einschränkung des Tätigkeitsbereichs

Versicherungsgesellschaften dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft oder versicherungsbezogenen Geschäften zusammenhängen. Diese Regelung soll verhindern, dass Versicherungsgesellschaften ihr Kapital in andere Sektoren umleiten. Dies sollte jedoch nicht mit der Fähigkeit der Unternehmen verwechselt werden, Investitionen zu tätigen oder ihr Kapital zu verwalten. Darüber hinaus gilt diese Beschränkung auch für Unternehmensgruppen, in denen verschiedene Gesellschaften unter einem gemeinsamen Dach operieren. Es ist beispielsweise Banken untersagt, selbst Versicherungsleistungen anzubieten, aber sie dürfen Mehrheitsaktionäre einer Versicherungsgesellschaft sein.

3. Einschränkung der Geschäftszweige

Gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Versicherungsgesetzes:
"Versicherungsgesellschaften dürfen nur in einer der beiden Versicherungskategorien tätig sein: Lebensversicherung oder Nichtlebensversicherung."
Um diese Beschränkung besser zu verstehen, ist es notwendig, den Unterschied zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungen zu erläutern.
Lebensversicherungen bieten finanziellen Schutz für die Angehörigen des Versicherten im Falle von Invalidität, Tod oder Krankheit. Sie dienen nicht der Schadensregulierung, sondern garantieren eine Auszahlung, wenn das im Vertrag definierte Risiko eintritt.
Nichtlebensversicherungen hingegen decken finanzielle Verluste ab, die durch unvorhergesehene Risiken entstehen, die den Versicherten oder sein Eigentum betreffen. Hier erfolgt die Entschädigung durch eine Auszahlung des entstandenen Schadens. Die spezifischen Geschäftszweige innerhalb dieser Kategorien werden von der SEDD festgelegt. Der Hauptgrund für diese Beschränkung ist, dass Lebens- und Nichtlebensversicherungen unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften unterliegen und nicht gemeinsam betrieben werden können. In der Praxis gründen einige Unternehmen separate Versicherungsgesellschaften, um in beiden Bereichen tätig zu sein.

Erlangung der Befugnis zum Abschluss von Versicherungsverträgen

Die gesetzeskonforme Organisation eines Versicherungsunternehmens reicht nicht aus, um Versicherungsverträge abschließen zu können. Um diese Befugnis zu erlangen, muss das Unternehmen zunächst eine Lizenz von der SEDD einholen. Konkret heißt es:
"Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, die innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Gründungsverfahrens keinen Lizenzantrag gestellt haben, dürfen in ihrem Handelsnamen die Begriffe ‚Versicherungsgesellschaft‘ oder ‚Rückversicherungsgesellschaft‘ nicht verwenden."
Wenn ein Unternehmen innerhalb eines Jahres nach der Gründung keinen Lizenzantrag stellt, kann es sich nicht als Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft qualifizieren und daher auch keine Versicherungsverträge abschließen.
Gemäß Artikel 6 des Versicherungsgesetzes wird ein Lizenzantrag in folgenden Fällen abgelehnt:
a) Wenn die Gründer, Geschäftsführer oder Wirtschaftsprüfer der Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft die im Gesetz festgelegten Anforderungen nicht erfüllen.
b) Wenn der Geschäftsplan oder die eingereichten Dokumente nicht ausreichend den Schutz der Rechte und Interessen der Versicherten gewährleisten.
c) Wenn der Antrag nicht genügend Angaben und Informationen enthält oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
d) Wenn festgestellt wird, dass das Unternehmen nicht über die notwendige technische Ausstattung, qualifiziertes Personal oder ausreichende Fachkompetenz verfügt.

Fazit

Sollten die Bedingungen für die Erteilung der Lizenz ganz oder teilweise verloren gehen oder die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden, kann die Lizenz eines Unternehmens widerrufen werden. In einem solchen Fall ist professionelle rechtliche Unterstützung entscheidend, um negative Auswirkungen sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherungsgesellschaften zu vermeiden.
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