Können Raumkonzepte und Ladendesigns eine Marke sein?

In der heutigen Welt ist der erste Berührungspunkt zwischen einem Unternehmen und dem Verbraucher nicht nur die Verpackung des verkauften Produkts oder das Logo, das es trägt; es ist auch der physische Raum selbst, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Die sofort spürbare Holz-Grün-Textur beim Betreten einer Kaffeekette, die ikonische Architektur einer Tankstelle, die schon von Weitem zu erkennen ist, oder das minimalistische Ladendesign mit Glasfassade eines Technologieriesen verweisen im Bewusstsein des Verbrauchers direkt auf die Quelle dieses Unternehmens.
Nun, wie schützt das Recht diese Originalität, wenn architektonische Elemente und Raumkonzepte nachgeahmt werden? Obwohl das Urheberrechtsgesetz (FSEK) der erste Bereich ist, der einem in den Sinn kommt, wird der urheberrechtliche Schutz architektonischer Bauwerke durch eine Frage begrenzt, die in der Natur der Architektur liegt: Ist Architektur Kunst?

Die Grenzen des Urheberrechts: Der schmale Grat zwischen "Kunst" und "Funktion"

Architektonische Bauwerke können im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes unter der Rubrik "Werke der bildenden Kunst" oder "Wissenschaftliche und literarische Werke" (Pläne, Projekte) geschützt werden. Das größte Hindernis für diesen Schutz sind jedoch die technischen und funktionalen Notwendigkeiten, die das Gebäude mit sich bringt. Säulen, die ein Gebäude aufrecht halten, Fenster, die Tageslicht hereinlassen sollen, oder die Küchen-Gastraum-Aufteilung eines Restaurants sind meist keine "ästhetische Kreativität", sondern architektonische Notwendigkeiten. Auch der Kassationshof (Oberster Gerichtshof der Türkei) verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein Gebäude, um in den Genuss des Urheberrechtsschutzes zu kommen, ein hohes Maß an Originalität und ästhetischem Wert aufweisen muss, das über das Gewöhnliche hinausgeht.
Genau an dem Punkt, an dem sich das Urheberrecht aufgrund des Elements der Funktionalität verengt, werden das Gesetz über das gewerbliche Eigentum (SMK) und die Bestimmungen zum unlauteren Wettbewerb des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK) zum Heilmittel für Unternehmen, die ihre architektonischen Entwürfe vor unlauteren Nachahmungen durch Konkurrenten schützen wollen.

Kann ein architektonisches Bauwerk eine Marke sein?

Artikel 5 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum Nr. 6769 verlangt, dass ein Zeichen "unterscheidungskräftig" und "im Register darstellbar" sein muss, um eine Marke zu sein. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass neben Wörtern, Formen und Verpackungen auch die Waren selbst oder ihre Aufmachung Marken sein können. Folglich kann die Außenarchitektur eines Gebäudes oder die Inneneinrichtung eines Geschäfts im Sinne des SMK als dreidimensionale Formmarke oder Positionsmarke eingetragen werden.
Die weltweite Grenzlinie für dieses Thema ist die Apple Store-Entscheidung (C-421/13) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Apple Inc. wollte sein aus einer farbigen Zeichnung bestehendes Ladendesign für "Einzelhandelsdienstleistungen" in Deutschland eintragen lassen, was jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnt wurde. Als der Streitfall vor den EuGH gebracht wurde, legte das Gericht drei grundlegende Kriterien fest, die den Markenbildungsprozess von Raumkonzepten umreißen:
  • Zeicheneigenschaft und Darstellbarkeit: Der EuGH hat anerkannt, dass ein aus Linien, Konturen und Farben bestehendes Ladendesign ein physisches "Zeichen" darstellt und im Register klar abgebildet werden kann. Somit wurde die Markenrechtsfähigkeit von abstrakten Raumkonzepten rechtlich bestätigt.
  • Funktion als Herkunftshinweis der Dienstleistung: Der entscheidendste Punkt der Entscheidung ist, ob die Raumgestaltung dem Verbraucher eine "Quelle" anzeigt. Das Gericht urteilte, dass Linien, Farben und Möbelanordnung (transparente Glasfassade, symmetrische Holztische, technischer Servicebereich im Hintergrund) zusammenwirken, um eine ganzheitliche visuelle Wirkung zu erzielen, und dass diese Wirkung zeigt, dass die betreffende Dienstleistung nicht zu einem anderen Unternehmen, sondern direkt zu Apple gehört.
  • Bedingung der Abweichung von der Natur der Ware/Dienstleistung: Der EuGH betonte, dass nicht jede Ladeneinrichtung automatisch eingetragen werden kann. Damit eine Raumgestaltung zu einer Marke werden kann, muss sie erheblich von den allgemein üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten sowie von standardmäßigen und gewöhnlichen Ladendesigns in dieser Branche abweichen und eine eigene Originalität aufweisen.
Diese Ausweitung wird jedoch durch die "Funktionalitätsschranke", die härteste Hürde im Markenrecht, ausgeglichen. Gemäß Art. 5/1-(e) SMK können Formen, die sich aus der Art der Ware oder Dienstleistung ergeben, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware/Dienstleistung ihren wesentlichen Wert verleihen, nicht als Marke eingetragen werden.
Wie in der Apple Store-Entscheidung erörtert, kann ein architektonisches Element oder eine Inneneinrichtung keinen isolierten Markenschutz erhalten, wenn es sich lediglich um eine technische/ergonomische Notwendigkeit für die Durchführung von Einzelhandelsaktivitäten handelt (z. B. die Höhe der Kassentheke oder die Standardfunktion von Regalen, in denen Produkte präsentiert werden). Was geschützt wird, ist die Kombination dieser funktionalen Elemente in einer Weise, die vom Gewöhnlichen abweicht, um eine "originelle, unterscheidungskräftige und ganzheitliche Handelsausstattung" zu schaffen. Durch diese ganzheitliche Komposition überwand Apple die Funktionalitätsschranke und erhielt den Markenschutz für die "Gestaltung des Dienstleistungsraums".

Schutz nicht eingetragener Architekturkonzepte: Handelsausstattung (Trade Dress)

Das durch die Innen- und Außenarchitektur, Farbkombinationen, Dekoration und die allgemeine "Atmosphäre" eines Unternehmens geschaffene Gesamtbild wird als Handelsausstattung (Trade Dress) bezeichnet. Unternehmen haben diese Architekturkonzepte möglicherweise nicht immer als Marke eintragen lassen. In diesem Fall greifen die Bestimmungen zum unlauteren Wettbewerb des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK Art. 55).
Insbesondere in der Türkei werfen die sehr ähnlichen Innenraumkonzepte von Kaffeeketten der "dritten Welle", Boutique-Burgerläden oder Tankstellen (Shell, Opet usw. Baldachin- und Marktlayouts) häufig Fragen auf. Im Falle der Nachahmung eines nicht eingetragenen Architekturkonzepts müssen zwei grundlegende Bedingungen erfüllt sein, um den Schutz vor unlauterem Wettbewerb in Anspruch nehmen zu können:
  • Erlangte Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung): Der Verbraucher muss dieses Bauwerk in einem solchen Ausmaß mit dem Unternehmen identifiziert haben, dass er beim bloßen Anblick dieser Farbkombination und architektonischen Anordnung, ohne das Schild zu lesen, sagen kann: "Das ist eine Filiale der Marke X".
  • Verwechslungsgefahr: Das Architekturkonzept des Konkurrenzunternehmens muss so ähnlich sein, dass beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck entsteht, es bestehe eine wirtschaftliche oder organische Verbindung zwischen diesen beiden Unternehmen.

Fazit

Beim rechtlichen Schutz architektonischer Bauwerke ist das Urheberrecht aufgrund der funktionalen Natur des Gebäudes im Allgemeinen auf einen engen Bereich beschränkt. Im Gegensatz dazu betrachten das SMK und das TTK Architektur nicht nur als statisches Bauwerk, sondern als lebendige Identität, die auf eine kommerzielle Quelle hinweist. Die klaren Grenzen, die der Europäische Gerichtshof mit der Apple Store-Entscheidung gezogen hat, und der damit eingeführte dreiteilige Test haben den Platz der Raumgestaltung im gewerblichen Rechtsschutz dauerhaft gemacht. In Zukunft werden im Zentrum von Klagen gegen unlautere Nachahmungen von Gebäuden und Raumgestaltungen nicht das Urheberrechtsgesetz stehen, sondern die Markenbestimmungen des SMK und die Regeln des TTK zum unlauteren Wettbewerb, die eine ungerechtfertigte Ausnutzung verhindern.
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